Satzung

Förderverein Helfer vor Ort Dietfurt e.V.

Satzung des Vereins

Stand 19.01.2006

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Helfer vor Ort Dietfurt“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“
2. Sitz des Vereins ist 92345 Dietfurt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
5. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der „Helfer vor Ort Dietfurt“ (kurz HvO), sowie der BRK Ortsbereitschaft Dietfurt. Der HvO unterstützt das öffentliche Gesundheitssystem, insbesondere den medizinischen Rettungsdienst durch Überbrückung des therapiefreien Intervalls bei Notfällen und das Leisten von qualifizierter Erster Hilfe.
6. Der Zweck soll verwirklicht werden durch die Gewinnung von Mitgliedern, Zuwendungen und Spenden sowie durch finanzielle Unterstützung des HvO und der Ortsbereitschaft Dietfurt zur Beschaffung und zum Unterhalt der für die Notfallrettung und dem Schutz der Einsatzkräfte erforderlichen Mittel, sowie für die bestmögliche Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen.
2. Über den schriftlichen Mitgliedschaftsantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beantragung der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit ohne Nennung von Gründen erfolgen und tritt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres in Kraft.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss der erweiterten Vorstandschaft mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§4 Ehrenmitgliedschaft
1. Mitglieder und Persönlichkeiten (auch Persönlichkeiten, die keine Mitglieder sind), welche sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder verfügen über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Ernennungen zum Ehrenmitglied erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vorschläge können durch jedes Mitglied der erweiterten Vorstandschaft gemacht werden.

§5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Höhere, freiwillige Beiträge sind ausdrücklich zugelassen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Die erweiterte Vorstandschaft kann durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit Beitragsfreistellungen erlassen.

§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die erweiterte Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der erste und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt gilt der Kandidat, der in der Mitgliederversammlung die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
5. Der erste Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 1.000,- € alleinverantwortlich tätigen, im Jahr jedoch nicht über 3.000,- €. Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der erweiterten Vorstandschaft. Diese Regelung gilt nur für das Innenverhältnis.

§8 Die erweiterte Vorstandschaft
1. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Bereitschaftsleiter der örtlichen BRK-Bereitschaft oder seines Vertreters, sowie einem Sprecher der aktiven Helfer vor Ort.
2. Die erweiterte Vorstandschaft erledigt die Geschäfte des Vereins, solange sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3. Für die Wahl des Kassiers und des Schriftführers gelten die gleichen Regeln wie zur Wahl des ersten Vorsitzenden und seiner Stellvertreter. Die Wahl des Bereitschaftsleiters der örtlichen BRK-Bereitschaft ist in der Geschäftsordnung des BRK geregelt. Der Sprecher der Helfer vor Ort wird von den Aktiven HvOlern für die Dauer der Wahlperiode bestimmt.
4. Die erweiterte Vorstandschaft führt die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl weiter. Scheidet der 1. Vorsitzende während der Wahlperiode aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl vornimmt. Scheidet ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft aus, so hat die verbleibende Vorstandschaft eine Ergänzungswahl zu treffen.
5. Für die Sitzung der erweiterten Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der Stellvertreter rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet – wenn in dieser Satzung nicht anders angegeben – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung der erweiterten Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Dieses soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
6. Der Schriftführer erstellt zu jeder Mitgliedsversammlung eine Niederschrift. Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem ist der Schriftführer für die Pressearbeit und die ordnungsgemäße Einladung zu den Versammlungen verantwortlich.
7. Der Kassier führt die Vereinskasse und erledigt die Geldgeschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Vereinsorgane. Er sorgt für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Außenstände des Vereins.

§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom ersten Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt, oder wenn es die Interessen des Vereins verlangen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, wobei die Tagesordnung beiliegt. Die Einberufung erfolgt per Email an die dem Vorstand zuletzt bekannte Email-Adresse des Mitglieds. Zusätzlich wird der Termin in den Mitteilungsblättern der Gemeinden im Einsatzgebiet bekannt gegeben.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Versammlung erweitert werden.
6. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Die Stimmabgabe erfolgt bei Personalangelegenheiten geheim und schriftlich, andernfalls per Handzeichen, falls nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dagegen ist.
8. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
9. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, kann jedoch einen nicht-öffentlichen Teil enthalten.
10. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche die Bücher für das laufende Geschäftsjahr prüfen und in der folgenden Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
11. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands, der erweiterten Vorstandschaft und der Kassenprüfer
- Genehmigung von Änderungen der Satzung
- Entgegennehmen des Geschäfts- und Kassenberichts
- Entlastung der Vorstandschaft
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der erweiterten Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss

§10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die BRK Ortsbereitschaft Dietfurt, die es im Sinne des Zwecks des Vereins zu verwenden hat.
3. Den Vereinsgläubigern haftet nur das Vereinsvermögen.
4. Der Verein ist aufzulösen, wenn nur mehr weniger als sieben Mitglieder vorhanden sind.

§11 Gründung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des „Förderverein Helfer vor Ort Dietfurt“ am 19.Januar 2006 beschlossen. Der Vorstand ist berechtigt die Satzung bei Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts selbständig abzuändern.